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Wenn das Tafelsilber keiner haben will

04.04.2018 • Fiskalerbschaften
Ist ein anderer Erbe nicht vorhanden, so erbt der Staat. In Mecklenburg-Vorpommern werden die so genannten Fiskalerbschaften vom BBL M-V verwaltet.
Nicht nur Grundstücke und Gebäude fallen dem Land dann zu - auch Bilder, Schmuck und das sprichwörtliche Tafelsilber können es sein. Bevor das jedoch passiert, müssen alle gesetzlichen Erben eben jenes ausgeschlagen haben. Das Erbe wird meist dann ausgeschlagen, wenn mehr als Schulden nicht vererbt werden (können). Dann haftet das Land allerdings auch nur mit dem (möglicherweise vorhandenen) Gegenwert - auf dem Rest bleiben der oder die Gläubiger sitzen.
Im BBL M-V sind zwei Mitarbeitende mit den Erbschaftsfällen beschäftigt, bei denen das Nachlassgericht ein Verfahren zur Klärung / Feststellung des Erbes eröffnet. Jährlich kommen zehn bis zwanzig Fälle hinzu. Das Volumen der Fiskalerbschaften ist eher gering. Im letzten Jahr waren aus sämtlichen Fiskalerbschaften knapp 70.000 Euro an Erlösen zu verzeichnen - Geld das in den Landeshaushalt Mecklenburg-Vorpommerns fließt. Der größte jemals geerbte Betrag belief sich auf etwas mehr als 40.000 Euro.
Interessant sind gelegentlich in den Hinterlassenschaften befindliche Sachwerte, wie z. B. ein Rezeptbuch der Vereinigten Richtenberger Brennerei. Darin enthaltene handschriftliche Aufzeichnungen des Brennmeisters geben Aufschluss über die Zusammensetzung der bis Mitte des letzten Jahrhunderts gebrannten Richtenberger Spezialitäten (siehe Bilder in der Galerie), z. B. über das Goldwasser Destillat.

Gesetzliche Grundlagen

Das gesetzliche Erbrecht des Bundeslandes, in dem ein Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ergibt sich aus § 1936 BGB.  Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Erfassung und Bearbeitung sämtlicher Erbfälle einschließlich Grundstücksverwaltung und -verwertung nach dem Gesetz zur Modernisierung der Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Staatlichen Hochbaus, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg - Vorpommern Nr. 18/2001 dem Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
Das jeweilige Nachlassgericht stellt das Erbrecht des Fiskus gemäß § 1964 BGB fest, wenn die gesetzlichen Erben "nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt" werden konnten oder in seltenen Fällen durch testamentarische Verfügung des Erblassers. Häufiger Fall ist jedoch auch, dass gesetzliche oder testamentarische Erben das Erbe - meist aus finanziellen Gründen - nicht antreten. Der Fiskus ist dann sogenannter Auffangerbe.

Was haben Fiskalerbschaften mit der Bau- und Liegenschaftsverwaltung zu tun?

Diese Aufgabe wurde bis Ende des Jahres 2003 von der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Rostock (OFD) erledigt. Die OFD war dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern unterstellt und damit die Verbindung zum Fiskus gegeben.
Ab dem Jahr 2004 ist die Aufgabe dem BBL M-V übertragen worden, der ebenfalls als obere Landesbehörde zum Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern gehört. Mehr dazu, u. a. die Anzahl der Fiskalerbschaften, die dem Land seit 2013 zugefallen sind, finden Sie hier.

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