Hier sind die neuen Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter seit dem 1. Januar 2020 zuständig
11.02.2020 • Transformation des BBL M-V
Mit Blick auf die neue Struktur der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist die Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter erarbeitet worden. Die Verordnung wird am 31. Januar 2020 veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Verordnung legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche wie folgt fest:
Das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Schwerin umfasst
- den Landkreis Ludwigslust-Parchim,
- den Landkreis Nordwestmecklenburg und
- die Landeshauptstadt Schwerin.
- die Hansestadt Rostock,
- den Landkreis Rostock
ohne die Ämter Gnoien, Güstrow-Land, Krakow am See, Mecklenburgische Schweiz, Tessin,
ohne die amtsfreie Gemeinde Sanitz sowie
ohne die Städte Güstrow und Teterow.
- den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte,
-
aus dem Landkreis Rostock
die Ämter Güstrow-Land, Krakow am See, Mecklenburgische Schweiz
sowie die Städte Güstrow und Teterow, -
aus dem Landkreis Vorpommern-Greifswald
die Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal sowie
die Städte Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde.
- den Landkreis Vorpommern-Rügen,
-
den Landkreis Vorpommern-Greifswald
ohne die Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal und
ohne die Städte Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde, -
aus dem Landkreis Rostock die Ämter Gnoien und Tessin sowie
die amtsfreie Gemeinde Sanitz.
Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Bau- und Liegenschaftsfragen ist grundsätzlich die Belegenheit des Grundstücks, der Liegenschaft bzw. einzelner Wirtschaftseinheiten.
Die Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter ist in der SBLZustVO* geregelt.
* Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter vom 7. Januar 2020, veröffentlicht im GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 66 - 14 - 1
Die Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter ist in der SBLZustVO* geregelt.
* Verordnung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter vom 7. Januar 2020, veröffentlicht im GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 66 - 14 - 1
Neben den o.a. mittels Verordnung geregelten örtlichen Zuständigkeiten regelt das Gesetz zur Modernisierung der Staatshochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 24.09.2019 in § 5 die Zuständigkeit einzelner Staatlicher Bau- und Liegenschaftsämter bei nachfolgenden zentralen Aufgaben.
Für die bau- und liegenschaftsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist landesweit ausschließlich das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Neubrandenburg zuständig.
Für die Aufgaben des Zuwendungsbaus nach § 44 Bundeshaushaltsordnung und § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist landesweit grundsätzlich das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock zuständig.
Für die Planung und Durchführung von Landesbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der Hochschule Wismar – Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung ist das Staatliche Bau- und Liegenschaftsamt Rostock zuständig.
19055 Schwerin, Werderstraße 4
18055 Rostock, Wallstraße 2
17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 121
17489 Greifswald, Am Gorzberg, Haus 8
18055 Rostock, Wallstraße 2
17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 121
17489 Greifswald, Am Gorzberg, Haus 8