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Fiskalerbschaften

Das Land Mecklenburg-Vorpommern kann entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eines Nachlasses werden. Wenn der Staat Erbe wird, spricht man von einer Fiskuserbschaft oder Fiskalerbschaft. Um die Abwicklung der Fiskalerbschaften in Mecklenburg-Vorpommern kümmert sich im Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern das Referat Facility Management und Fiskalerbschaften.

Wann und wie entsteht eine Fiskalerbschaft?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verfolgt den Grundsatz, dass zu jedem Erblasser Erben gehören. Es gibt keinen Nachlass ohne Erben. Da nicht für jeden Erbfall Erben ermittelt werden können, muss das Gesetz einen Erben benennen, der in solchen Fällen "einspringt". Dies ist der Staat, und zwar das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Zu einer Fiskalerbschaft kommt es in folgenden drei Fällen:
  • Alle in Betracht kommenden Erben schlagen die Erbschaft aus.
  • Das Nachlassgericht kann keine Erben ermitteln, das heißt die wahren Erben sind unbekannt.
  • Der Staat wird testamentarisch als Erbe eingesetzt. In der Praxis sind diese testamentarischen Erbschaften in der Regel zweckgebunden; sie sind zum Beispiel zugunsten eines Museums mit der Auflage verbunden, Bilder oder ähnliches zu erwerben.
Die Nachlassgerichte (Amtsgerichte) haben die Pflicht, in Betracht kommende Erben zu ermitteln, sobald sie Kenntnis von einem Nachlass ohne Erben erhalten (§ 1964 BGB, §§ 26, 342 I Nr. 4 FamFG). Der Umfang der Erbensuche steht im Ermessen des Gerichtes und hängt oft vom Wert des Nachlasses ab. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung hat das Nachlassgericht die Aufgabe, den Nachlass für die unbekannten Erben zu sichern (§ 1960 BGB). Dem Nachlassgericht steht es frei, einen sogenannten Nachlasspfleger zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Erbermittlung sowie der Nachlasssicherung zu betrauen. Der Nachlasspfleger tritt als Vertreter der unbekannten Erben auf und handelt in deren Interesse. Er hat also neben der eigentlichen Erbenermittlung auch die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass in seinem Wert nicht unberechtigt geschmälert wird.
Wenn sich Erben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Zeit nicht ermitteln lassen, kann das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus durch einen förmlichen Beschluss feststellen (§ 1964 BGB). Der Fiskus kann diese Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1936, 1942 BGB).
Mit Rechtskraft des Beschlusses ist das im Beschluss benannte Bundesland berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Vor Rechtskraft des Beschlusses kann der Fiskus Rechte aus der Erbschaft nicht geltend machen, auf der anderen Seite aber auch nicht in Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).
Hinweis: Die Zuständigkeit des Landesfiskus ist zum Beispiel nicht gegeben, sofern es sich um Erbfälle von DDR-Bürgern mit letztem Wohnsitz in der DDR während der Gültigkeit des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR (ab 1.1.1976 bis 2.10.1990) handelt.

Können Nachlassgläubiger Forderungen gegenüber dem Staat erheben?

Da der Staat, wie jeder andere Erbe auch, Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, gehen sämtliche Verbindlichkeiten auf diesen über. Forderungen von Nachlassgläubigern sind demnach in der gleichen Weise gegenüber dem Staat geltend zu machen wie gegenüber dem Erblasser selbst.
Zum Ausgleich dafür, dass der Staat die Erbschaften nicht ausschlagen kann, wurden für den Fiskus hinsichtlich der Haftung Erleichterungen geschaffen.
Im Ergebnis haftet der Fiskus als Erbe lediglich mit dem Vermögen des Nachlasses. Es ist also möglich, dass die Nachlassgläubiger nicht in vollem Umfang oder überhaupt nicht befriedigt werden können. Im Falle der Nachlassüberschuldung stellt der Fiskus einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, lässt eine Nachlassverwaltung einleiten oder erhebt unmittelbar die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§§ 1990, 1991 BGB).

Kann eine Fiskalerbschaft aufgehoben werden?

Der Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB begründet lediglich die Vermutung, dass der Staat Erbe geworden ist. Diese Vermutung ist innerhalb von 30 Jahren jederzeit von den wahren Erben widerlegbar.
Eine Fiskalerbschaft wird vom Nachlassgericht aufgehoben, wenn andere Erben dem Nachlassgericht ihr Erbrecht nachweisen. Dies erfolgt in der Regel, indem die wahren Erben beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.
Sobald die Fiskalerbschaft vom Nachlassgericht aufgehoben worden ist, ist der Nachlass vom Fiskus herauszugeben, ggf. zu hinterlegen. Der Nachlass kann nur mit Zustimmung aller Erben herausgegeben werden. Personen, die geltend machen, Erbe geworden zu sein, müssen durch entsprechende Urkunden ihr Erbrecht wie folgt nachweisen:
  • Erbschein, notarielles Testament.
  • Nachweis, dass diejenige Person, die den Erbschein vorlegt, auch die im Erbschein genannte Person ist, und zwar durch Vorlage eines Personalausweises, einer öffentlich beglaubigten Fotokopie des Personalausweises oder einer öffentlich beglaubigten Unterschrift des Antrages auf Auszahlung.  Die Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht allein genügt nicht.
  • Besteht eine Erbengemeinschaft (mehrere Erben), so ist von allen Erben der vorstehende Nachweis zu erbringen.
  • Sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Staat bei der Verwaltung des Vermögens entstanden sind, sind von den Erben zu erstatten und werden bei ausreichender Erbmasse einbehalten.

Welche Möglichkeiten hat ein Gläubiger, wenn der Schuldner verstorben ist, aber Erben nicht bekannt sind?

Ohne Kenntnis der Erben oder eines Vertreters können Ansprüche nicht durchgesetzt werden. Dies betrifft oft Vermieter, die ihre vermietete Wohnung weder räumen noch neu vermieten können. In diesen Fällen können zunächst die Nachlassgerichte Auskunft darüber geben, ob Erben bekannt sind.
Die Aufgaben der Erbensuche und der Nachlasssicherung sowie der Feststellung des Erbrechts des Fiskus obliegen den Nachlassgerichten, die in ihren Entscheidungen unabhängig sind. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern ist hierfür nicht zuständig. Ein Recht kann gegen den Fiskus und vom Fiskus als gesetzlichem Erben erst geltend gemacht werden, nachdem dieser durch Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts als Erbe festgestellt wurde (§ 1966 BGB).

Was war bisher eine besondere Erbschaft?

Das Land war per testamentarischer Verfügung mit einem Vermächtnis beschwert, aus dem Nachlass schusssichere Westen für die Landespolizei zur Verfügung zu stellen.
Aus einem weiteren Nachlass sind Werke der Malerin Kate Diehn-Bitt als Fiskalerbschaft an das Land gefallen, die dem Staatlichen Museum in Schwerin dauerhaft übergeben worden sind.

Sie haben noch Fragen?

Wir helfen Ihnen gern, bitten jedoch um Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen können, und regen an, bei Bedarf mit einem Rechtsanwalt oder Notar Kontakt aufzunehmen.

Ansprechperson

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Referat 440 - Facility Management und Fiskalerbschaften
Schloßstraße 9-11
19053 Schwerin

Dr. Steffen Wandschneider-Kastell
Telefon: 0385 588 14440
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